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Einspruch und Widerspruch per Fax: So wahren Sie die Frist

Der Steuerbescheid ist zu hoch, das Jobcenter kürzt die Leistungen, die Krankenkasse lehnt einen Antrag ab – und im Kleingedruckten steht: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Einspruch beziehungsweise Widerspruch einlegen. Wer das bis zum letzten Tag aufschiebt, hat mit dem Brief ein Problem: Er braucht ein bis mehrere Tage, und für die Frist zählt, wann das Schreiben bei der Behörde ankommt.

Das Fax ist hier eine bewährte Lösung. Es ist in Sekunden beim Empfänger und gilt als schriftliche Einreichung. Dieser Ratgeber zeigt, wann ein Einspruch oder Widerspruch per Fax zulässig ist, was hineingehört, wie Sie die Frist berechnen und wie Sie das Fax ohne eigenes Faxgerät senden.

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten helfen Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine, Sozialverbände, Beratungsstellen oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt.

Ist ein Einspruch per Fax zulässig?

Ja. Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist nach § 357 Abs. 1 AO „schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären". Die Finanzverwaltung erkennt den Einspruch per Telefax ausdrücklich an (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, zu § 357). Eine eigenhändige Unterschrift ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben – entscheidend ist, dass eindeutig erkennbar ist, wer den Einspruch einlegt. Unterschreiben sollten Sie trotzdem, denn das vermeidet Rückfragen.

Der Einspruch ist bei dem Finanzamt einzulegen, das den Bescheid erlassen hat (§ 357 Abs. 2 AO). Alternativ können Sie ihn auch elektronisch über Mein ELSTER einlegen – das Fax ist vor allem dann praktisch, wenn Sie kein ELSTER-Konto haben oder es schnell gehen muss.

Ist ein Widerspruch per Fax zulässig?

Ja, in aller Regel. Den Widerspruch gegen einen Bescheid von Jobcenter, Agentur für Arbeit, Krankenkasse, Pflegekasse oder Rentenversicherung müssen Sie innerhalb eines Monats „schriftlich" oder zur Niederschrift bei der Stelle einreichen, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Für Bescheide anderer Behörden – etwa Bauamt, Ausländerbehörde oder BAföG-Amt – gilt nach § 70 Abs. 1 VwGO dasselbe Prinzip, soweit ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.

Nach der Rechtsprechung genügt ein Fax diesem Schriftformerfordernis, wenn erkennbar ist, von wem es stammt. Eine einfache E-Mail reicht dagegen nicht (Sächsisches LSG, Beschluss vom 26.06.2012 – L 7 AS 205/11 B ER). Viele Jobcenter weisen auf ihrer Website selbst darauf hin, dass ein Widerspruch per Fax möglich ist.

Ausnahme Vollmacht: Legen Sie Widerspruch für eine andere Person ein, kann die Behörde die Vollmacht im Original verlangen. Das Bundessozialgericht hat 2025 entschieden, dass eine gefaxte Vollmacht dann nicht genügt (BSG, Urteil vom 23.09.2025 – B 4 AS 10/24 R). Faxen Sie den Widerspruch, und schicken Sie die Vollmacht zusätzlich im Original per Post.

Die Frist berechnen

Für Einspruch und Widerspruch gilt jeweils ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO, § 84 Abs. 1 SGG, § 70 Abs. 1 VwGO). So rechnen Sie:

  1. Bekanntgabe bestimmen. Ein Bescheid, der per Post verschickt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – so seit dem 1. Januar 2025 in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO für Steuerbescheide, in § 37 Abs. 2 SGB X für Bescheide von Jobcenter, Krankenkasse und Rentenversicherung und in § 41 Abs. 2 VwVfG für Bundesbehörden (vorher galt der dritte Tag). Das Datum auf dem Bescheid ist in der Regel der Tag der Aufgabe zur Post. Wann der Brief tatsächlich in Ihrem Briefkasten lag, spielt meist keine Rolle – es sei denn, er kam später als am vierten Tag an.
  2. Einen Monat weiterzählen. Die Frist endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag der Bekanntgabe.
  3. Wochenende und Feiertage beachten. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO, § 64 Abs. 3 SGG).

Beispiel: Der Bescheid ist auf Montag, den 7. September 2026, datiert. Bekanntgabe ist am vierten Tag danach, also Freitag, der 11. September. Die Monatsfrist würde am 11. Oktober enden – das ist ein Sonntag. Die Frist läuft deshalb bis Montag, den 12. Oktober 2026, 24 Uhr.

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO, § 66 Abs. 2 SGG). Verlassen Sie sich darauf aber nur, wenn Sie sicher sind – im Zweifel gilt die Monatsfrist.

Entscheidend für die Frist ist der Eingang bei der Behörde. Ein Fax, das am letzten Tag bis 24 Uhr vollständig beim Faxgerät der Behörde eingeht, ist rechtzeitig – auch wenn dort niemand mehr arbeitet. Planen Sie trotzdem Puffer ein: Ist die Leitung besetzt oder das Gerät gestört, kann sich die Zustellung verzögern.

Was gehört in den Einspruch oder Widerspruch?

Das Schreiben muss nicht lang sein. Wichtig ist, dass die Behörde es sofort zuordnen kann:

  • Ihr Name und Ihre Anschrift
  • Steuernummer, Aktenzeichen, BG-Nummer oder Versichertennummer – je nachdem, was auf dem Bescheid steht
  • Welcher Bescheid angefochten wird: Art und Datum, z. B. „Einkommensteuerbescheid 2025 vom 07.09.2026"
  • Die Erklärung „Hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid Einspruch ein." beziehungsweise „… Widerspruch ein."
  • Eine Begründung – wenn möglich. Fehlt Ihnen noch Zeit oder Information, schreiben Sie: „Die Begründung reiche ich nach." Für den Einspruch verlangt § 357 Abs. 3 AO nur, dass Sie angeben „sollen", inwieweit Sie den Bescheid anfechten; die Frist wahren Sie auch ohne Begründung.
  • Ort, Datum und Unterschrift

Optional, aber oft sinnvoll: ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, wenn Sie eine Steuernachzahlung bis zur Entscheidung nicht leisten möchten, oder die Bitte um Akteneinsicht.

Die richtige Faxnummer finden

Die Faxnummer steht fast immer auf dem Bescheid selbst – im Briefkopf oder in der Fußzeile, oft neben Telefonnummer und Öffnungszeiten. Nutzen Sie genau diese Nummer: Sie gehört zu der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, und dort muss Ihr Einspruch oder Widerspruch eingehen.

Steht keine Faxnummer auf dem Schreiben, finden Sie sie im Impressum oder auf der Kontaktseite der Behörde. Nehmen Sie keine Nummer aus Foren oder veralteten Verzeichnissen. Rufen Sie im Zweifel kurz an und fragen Sie nach der Faxnummer für Einsprüche oder Widersprüche – manche Behörden haben dafür eine eigene Stelle.

Einspruch oder Widerspruch ohne Faxgerät senden

Mit JustFax Online brauchen Sie kein Faxgerät und kein Konto:

  1. Schreiben als PDF speichern oder den unterschriebenen Ausdruck mit dem Handy scannen (so geht's).
  2. Hochladen und Faxnummer eingeben – mit +49 und ohne die führende Null der Vorwahl: Aus 089 1234-5678 wird +49 89 12345678.
  3. Bezahlen und senden. Ein Fax kostet 4,95 € für bis zu 4 Seiten, jede weitere Seite 0,55 € (ggf. zzgl. MwSt.). Der Betrag wird nur vorgemerkt und erst abgebucht, wenn das Fax zugestellt wurde.

Das Fax geht sofort raus und ist meist innerhalb weniger Minuten beim Empfänger. Ist die Leitung besetzt, wählt das System automatisch erneut.

Der Sendebericht: Ihr Nachweis – und seine Grenzen

Nach der Zustellung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Unter Fax abrufen sehen Sie Empfängernummer, Seitenzahl sowie Beginn und Ende jedes Übertragungsversuchs. Speichern Sie diese Angaben (Screenshot oder PDF) zusammen mit dem gesendeten Schreiben. Damit können Sie belegen, wann Sie den Einspruch oder Widerspruch übermittelt haben.

Ein Sendebericht ist allerdings kein unumstößlicher Beweis dafür, dass das Fax vollständig angekommen ist. Der Bundesgerichtshof wertet den „OK"-Vermerk nur als Indiz für den Zugang (BGH, Beschluss vom 21.07.2011 – IX ZR 148/10). Deshalb:

  • Senden Sie möglichst nicht erst am letzten Abend.
  • Rufen Sie bei knapper Frist an und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
  • Bitten Sie im Schreiben um eine kurze Eingangsbestätigung.
  • Ein zusätzliches Original per Post ist nicht nötig, schadet aber nicht – kennzeichnen Sie es dann als „bereits vorab per Fax übermittelt", damit es nicht als zweiter Rechtsbehelf behandelt wird.

Frist verpasst – was nun?

Haben Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, etwa wegen Krankheit, können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (für Steuerbescheide nach § 110 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, und der Einspruch ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Bei Steuerbescheiden kommt außerdem ein Antrag auf schlichte Änderung oder Berichtigung in Betracht. Lassen Sie sich in diesem Fall beraten.

Häufige Fragen

Muss ich den Einspruch per Fax unterschreiben?

Beim Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist eine Unterschrift nicht zwingend, es muss aber klar sein, wer ihn einlegt. Beim Widerspruch fordert die Rechtsprechung ebenfalls vor allem, dass der Absender erkennbar ist. Eine Unterschrift ist in beiden Fällen der sicherste Weg.

Reicht eine E-Mail statt eines Faxes?

Beim Finanzamt ist der elektronische Einspruch über Mein ELSTER vorgesehen. Für den Widerspruch an Jobcenter oder Krankenkasse genügt eine einfache E-Mail nach der Rechtsprechung meist nicht, da sie nicht der Schriftform entspricht. Viele Jobcenter bieten aber eigene Online-Portale an. Das Fax ist eine sichere Alternative, wenn Sie keinen Online-Zugang haben.

Kann ich auch eine Kündigung per Fax schicken?

Das hängt vom Vertrag ab. Arbeits- und Mietverträge können Sie per Fax nicht wirksam kündigen. Details im Ratgeber Kündigung per Fax.

Was kostet ein Einspruch per Fax?

Der Einspruch selbst ist kostenlos. Für den Faxversand mit JustFax Online zahlen Sie 4,95 € für bis zu 4 Seiten – und nur dann, wenn das Fax zugestellt wurde.

Weitere Tipps für Schreiben an Jobcenter und Krankenkasse finden Sie unter Fax an Krankenkasse oder Jobcenter senden; allgemeine Hinweise zu juristischen Unterlagen im Leitfaden Rechtsdokumente per Fax online versenden.

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