Kündigung per Fax: Wann ist sie wirksam?
Die Kündigungsfrist läuft morgen ab, ein Brief würde zu spät ankommen – kann man dann einfach per Fax kündigen? Die ehrliche Antwort: Es kommt auf den Vertrag an. Für viele Alltagsverträge wie Handy, Fitnessstudio, Zeitschrift oder Versicherung ist ein Fax eine gute und schnelle Lösung. Für die Kündigung von Arbeitsvertrag und Wohnung ist es dagegen unwirksam – und wer sich darauf verlässt, verpasst im schlimmsten Fall die Frist.
Dieser Ratgeber erklärt, welche Form das Gesetz für welche Kündigung verlangt, wann das Fax genügt und wie Sie den Zugang nachweisen.
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, etwa von einer Verbraucherzentrale, einem Mieterverein, der Gewerkschaft oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt.
Schriftform oder Textform – der entscheidende Unterschied
Ob ein Fax reicht, hängt davon ab, welche Form für die Kündigung vorgeschrieben ist:
Schriftform (§ 126 BGB): Das Dokument muss eigenhändig unterschrieben sein, und genau dieses Original muss beim Empfänger ankommen (§ 126 Abs. 1 BGB). Beim Fax kommt aber nur eine Kopie der Unterschrift an. Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass ein Fax die gesetzliche Schriftform nicht wahrt (BGH, Urteil vom 28.01.1993 – IX ZR 259/91, zur Bürgschaftserklärung).
Textform (§ 126b BGB): Hier genügt eine lesbare Erklärung, in der der Erklärende genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB). Eine Unterschrift ist nicht nötig. Fax, E-Mail und Brief erfüllen die Textform.
Keine Form: Für viele Verträge schreibt das Gesetz gar keine Form vor. Dann ist jede Kündigung wirksam, die den Empfänger nachweisbar erreicht – auch per Fax.
Kündigung per Fax NICHT wirksam
Arbeitsvertrag
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses – egal ob durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – und auch ein Aufhebungsvertrag bedürfen „zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen" (§ 623 BGB). Eine Kündigung per Fax, E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht dann einfach fort.
Mietvertrag über eine Wohnung
Auch „die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form" (§ 568 Abs. 1 BGB). Das gilt für Mieter und Vermieter gleichermaßen. Ein Fax an die Hausverwaltung reicht nicht – das unterschriebene Original muss zugehen.
So geht es richtig: Unterschreiben Sie die Kündigung eigenhändig und stellen Sie das Original nachweisbar zu – per Einwurf-Einschreiben oder durch einen Boten, der den Inhalt kennt und den Einwurf bezeugen kann. Bei knapper Frist ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung am sichersten.
Sie können das Schreiben zusätzlich vorab per Fax schicken, damit der Empfänger früh Bescheid weiß. Wirksam wird die Kündigung aber erst mit dem Zugang des Originals.
Kündigung per Fax meist wirksam
Handy, Internet, Fitnessstudio, Streaming, Zeitschriften, Versicherungen
Für die meisten Verbraucherverträge schreibt das Gesetz keine besondere Form vor. Und Unternehmen dürfen in ihren AGB keine strengere Form als die Textform verlangen: Eine Klausel, die Kündigungen an eine strengere Form bindet, ist nach § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB unwirksam. Das gilt für Verträge, die seit dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden.
Da ein Fax die Textform erfüllt, können Sie solche Verträge in aller Regel per Fax kündigen – auch wenn in den AGB noch „schriftlich" steht.
Ältere Verträge mit vereinbarter Schriftform
Bei Verträgen, die vor Oktober 2016 geschlossen wurden, kann eine AGB-Klausel noch die Schriftform verlangen. Auch dann hilft das Gesetz: Für eine vertraglich vereinbarte Schriftform genügt die „telekommunikative Übermittlung", soweit nichts anderes gewollt ist (§ 127 Abs. 2 BGB). Ein Fax reicht deshalb meist auch hier. Das gilt ebenso für Gewerbemietverträge, für deren Kündigung das Gesetz keine Schriftform vorschreibt, die aber oft eine vertragliche Schriftformklausel enthalten. Steht im Vertrag ausdrücklich, dass ein Fax nicht genügt, gilt diese Vereinbarung.
Online abgeschlossene Verträge: der Kündigungsbutton
Haben Sie einen Vertrag über eine Website abgeschlossen, muss das Unternehmen seit Juli 2022 einen gut sichtbaren Kündigungsbutton anbieten (§ 312k BGB). Das ist oft der schnellste Weg. Fax, Brief oder E-Mail bleiben aber weiterhin möglich.
Die Kündigung muss ankommen – so weisen Sie den Zugang nach
Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Für die Frist zählt also nicht der Zeitpunkt, an dem Sie das Fax absenden, sondern der Eingang beim Unternehmen. Im Streitfall müssen Sie den Zugang beweisen.
Der Sendebericht hilft dabei, ist aber kein Beweis, an dem niemand vorbeikommt: Der Bundesgerichtshof wertet den „OK"-Vermerk nur als Indiz für den Zugang, nicht als Anscheinsbeweis (BGH, Beschluss vom 21.07.2011 – IX ZR 148/10). In der Praxis heißt das:
- Speichern Sie den Nachweis. Bei JustFax Online erhalten Sie nach der Zustellung eine Bestätigung per E-Mail; unter Fax abrufen sehen Sie Empfängernummer, Seitenzahl sowie Beginn und Ende jedes Übertragungsversuchs. Speichern Sie das zusammen mit dem gesendeten Schreiben.
- Fordern Sie eine Kündigungsbestätigung an. Schreiben Sie in die Kündigung: „Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Vertragsende schriftlich."
- Kündigen Sie nicht erst am letzten Tag. So bleibt Zeit, falls keine Bestätigung kommt.
- Wählen Sie die richtige Nummer. Nehmen Sie die Faxnummer aus dem Vertrag, der letzten Rechnung oder dem Impressum des Unternehmens – nicht aus einem Forum.
Was gehört in die Kündigung?
- Ihr Name und Ihre Anschrift (so, wie sie beim Unternehmen hinterlegt sind)
- Kunden-, Vertrags- oder Versicherungsnummer
- Die eindeutige Erklärung: „Hiermit kündige ich den oben genannten Vertrag fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt."
- Optional: ein konkretes Datum und der Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht, falls vorhanden
- Die Bitte um schriftliche Bestätigung
- Ort, Datum und Unterschrift (bei Textform nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll)
So kündigen Sie per Fax ohne Faxgerät
- Kündigung als PDF speichern oder den unterschriebenen Ausdruck mit dem Handy scannen (Anleitung).
- Bei JustFax Online hochladen und die Faxnummer des Unternehmens eingeben – mit +49 und ohne führende Null der Vorwahl.
- Bezahlen und senden. Ein Fax kostet 4,95 € für bis zu 4 Seiten (ggf. zzgl. MwSt.). Der Betrag wird nur vorgemerkt und erst abgebucht, wenn das Fax zugestellt wurde.
Kein Faxgerät, keine Anmeldung, kein Abo – und nach wenigen Minuten haben Sie Ihre Zustellbestätigung.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Arbeitsvertrag per Fax kündigen?
Nein. § 623 BGB verlangt die Schriftform mit Originalunterschrift. Eine Kündigung per Fax ist unwirksam.
Kann ich meine Wohnung per Fax kündigen?
Nein. Nach § 568 Abs. 1 BGB muss die Kündigung eines Wohnraummietvertrags schriftlich erfolgen. Schicken Sie das unterschriebene Original per Einwurf-Einschreiben oder Boten.
Kann ich meinen Handyvertrag oder mein Fitnessstudio per Fax kündigen?
In aller Regel ja. Für Verträge seit Oktober 2016 darf in den AGB höchstens die Textform verlangt werden, und die erfüllt ein Fax. Bei älteren Verträgen genügt für eine vereinbarte Schriftform meist ebenfalls ein Fax (§ 127 Abs. 2 BGB).
Gilt das Fax-Datum oder das Eingangsdatum?
Es zählt der Zugang beim Empfänger. Ein Fax, das während der Geschäftszeit eingeht, gilt in der Regel am selben Tag als zugegangen; bei einem Eingang spät abends kann der Zugang erst am nächsten Tag angenommen werden. Senden Sie deshalb rechtzeitig.
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